In einer vierteiligen Gastposting-Serie informiert Jan Christian Seevogel über Rechtsfragen im Zusammenhang mit offiziellen Facebook-Seiten (Fanseiten).
Bereits erschienen:
Teil 1: Umstellung von “Fan werden” zu “Gefällt mir”, Seitenname, Bild zur Seite
Teil 2: Impressumspflicht
Teil 3: Inhalt der Pinnwandeinträge, Einbinden fremder RSS-Feeds
Teil 4:
Externes Bewerben der Fanseite durch die Like-Box
Facebook bietet den Erstellern der Facebook-Seiten einen Code-Schnipsel an, mit dessen Hilfe auch auf externen Internetseiten eine „Like-Box“ mit denjenigen Facebook-Mitgliedern angezeigt werden kann, denen die Facebook-Seite gefällt. Es bietet sich an, diese Like-Box auf der eigenen Unternehmens-Webseite anzeigen zu lassen. Dadurch wird es ermöglicht, die Facebook-Seite extern zu bewerben und die Besucher der Unternehmens-Webseite durch Impulsklick zu „Personen, denen die Facebook-Seite gefällt“ zu machen.
Dabei stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, wenn diese sich außerhalb Facebook befindliche Like-Box die Fotos derjenigen Facebook-Nutzer anzeigt, denen die Facebook-Seite bereits gefällt.
Jedes einzelne Nutzerfoto ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt durch das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KunstUrhG. Daher ist es schon nicht unproblematisch, ob die entsprechenden Fotos auf der Facebook-Seite selbst ohne ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in der linken Spalte unterhalb des Textes „… Personen gefällt das.“ angezeigt werden dürfen. Da der Nutzer die angezeigten Fotos sieht, wenn er auf den „Gefällt mir“-Button klickt und daher weiß, dass auch sein eigenes Foto an dieser Stelle angezeigt werden wird, dürfte aber von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sein. Für die auf einer externen Webseite, also außerhalb Facebooks angezeigten Like-Box ist das meines Erachtens nicht anders zu beurteilen, so dass im Ergebnis die Einbindung einer Facebook Like-Box mit Nutzerfotos auf der Unternehmens-Homepage zulässig sein dürfte. Zur Reichweite der konkludenten Einwilligung im Internet – freilich in etwas anderem Zusammenhang – vgl. auch BGH I ZR 69/08 vom 29.04.2010.
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Jan Christian Seevogel ist Rechtsanwalt in München und schwerpunktmäßig im Urheber-, Medien- und Internetrecht tätig. Außerdem ist er Mitgründer der juristischen Suchmaschine JUSMEUM.de.
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Der Benutzer von Facebook gibt mit der Registration Facebook die Berechtigung entsprechende Inhalte in und ausserhalb von Facebook zu nutzen. Da die Socialplugins als solche gekennzeichnet sind, sind sie Bestandteil von Facebook
[...] This post was mentioned on Twitter by schwindt-pr , sbuecken. sbuecken said: RT @schwindtpr: Rechtsfragen der offiziellen Facebook-Seiten (Teil 4) – Die Like-Box: http://wp.me/pvvK6-Et [...]
[...] einer vierteiligen Artikelserie beschäftigt sich Jan Christian Seevogel mit Rechtsfragen zu Facebook-Fanseiten wie beispielsweise Impressumspflicht, Pinnwandeinträge oder Einbinden fremder RSS-Feeds. Mit dem [...]
@Thomas Hutter: Völlig richtig. Nur nutzt wohl – zumindest auch – das Unternehmen selbst (und nicht nur Facebook) die Like-Box, wenn es diese in seine externe Webseite einbindet. Das Unternehmen selbst hat aber keine Einwilligung des Nutzers eingeholt.
Auch was die Nutzung durch Facebook selbst betrifft, so ist die Einwilligung, die der Nutzer während des Registrierungsvorgangs abgibt recht universell und es ist zumindest sehr fraglich, ob eine Einwilligung für diesen speziellen Fall davon rechtswirksam umfasst ist. Deshalb halte ich es für richtig, die Frage zu stellen, ob der Nutzer in sonstiger Weise in die spezielle Nutzung seiner Fotos durch die Like-Box einwilligt.